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§ 4 BestattG
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Friedhofswesen und Bestattungseinrichtungen

Titel: Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BestattG – Genehmigung von Friedhöfen

(1) Friedhöfe dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie angelegt oder erweitert werden.

(2) Bei Friedhöfen von Eigeneinrichtungen des Landes sowie von Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist vor einer Genehmigung hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Anforderungen und bestattungsrechtlicher Grundsätze das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen.

(3) Die friedhofsrechtliche Genehmigung ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Verleihungen oder Zustimmungen.