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§ 3 BestattG
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Friedhofswesen und Bestattungseinrichtungen

Titel: Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BestattG – Bodenbeschaffenheit und Lage

(1) Friedhöfe dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten angelegt werden. Gleiches gilt für Wasserschutzgebiete oder Quellenschutzgebiete, es sei denn, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

(2) Gräberfelder für die Erdbestattung dürfen auf Friedhöfen nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gilt auch für die Wiederbelegung von Grabfeldern.