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§ 1 BestattG
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Friedhofswesen und Bestattungseinrichtungen

Titel: Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BestattG – Allgemeine Anforderungen

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die als würdige Ruhestätte Verstorbener und der Bewahrung ihres Andenkens dienen. Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Friedhöfe sind räumlich abgegrenzte, eingefriedete Grundstücke.

(2) Auch festgelegte Waldstücke können als Friedhof in der Art angelegt werden, dass auf ihnen ausschließlich Urnenbeisetzungen zugelassen sind. Diese Friedhöfe bedürfen in Abweichung von Absatz 1 Satz 3 keiner Einfriedung, sollen aber räumlich von der Umgebung abgegrenzt und insoweit als Bestattungsplatz erkennbar sein.

(3) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind neben den anderen öffentlichen Belangen auch die Belange des Städtebaus, der Landschaftspflege und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.