Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 54 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 BestattG – Sonderbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

Unberührt bleiben

  1. 1.
    internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
  2. 2.
    Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf dem Schienenwege, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege,
  3. 3.
    Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen,
  4. 4.
    Vorschriften über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.