§ 28 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Leichenwesen → Dritter Abschnitt – Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener
§ 28 BestattG – Bestattungs- und Beisetzungsort (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Leichen dürfen nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen erdbestattet werden. Auf Friedhöfen nach § 1 Abs. 2 ist eine Erdbestattung nicht zulässig.
(2) Leichen dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden.
(3) Asche Verstorbener darf nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen beigesetzt werden.
(4) Die Asche kann auf Wunsch des Verstorbenen auch auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.