§ 18 BestattG - Urnenbeisetzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
(1) Das Krematorium darf eine Urne erst aushändigen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung im Sinne des § 15 Absatz 1 gesichert ist.
(2) Eine ordnungsgemäße Beisetzung gilt als gesichert, wenn eine nach dem jeweiligen Recht zulässige Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort in geeigneter Weise nachgewiesen worden ist.
(3) Hinterbliebene oder beauftragte Bestattungsunternehmen haben dem Krematorium die ordnungsgemäße Beisetzung innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung durch eine Bescheinigung der die Beisetzung durchführenden Stelle nachzuweisen. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Nachweis in sonstiger geeigneter Form erbracht werden.