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Anlage 2 BesBek 2011
Bekanntmachung des Finanzministeriums über die Höhe der Besoldung
Landesrecht Schleswig-Holstein

Anhangteil

Titel: Bekanntmachung des Finanzministeriums über die Höhe der Besoldung
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: BesBek 2011,SH
Gliederungs-Nr.: 2032-1-15
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anlage 2 BesBek 2011

Gültig ab 1. April 2011

Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)

 Stufe 1Stufe 2
 (§ 40 Abs. 1 BBesG-ÜF)(§ 40 Abs. 2 BBesG-ÜF)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 109,12207,16
übrige Besoldungsgruppen114,61212,65

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,04 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 303,93 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,

in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und

in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG-ÜF

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:101,45 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:107,69 Euro