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§ 22 BerRehaG
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BerRehaG
Gliederungs-Nr.: 255-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BerRehaG – Inhalt der Bescheinigung

(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,

  2. 2.

    die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

  3. 3.

    Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),

  4. 4.

    Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,

  5. 5.

    Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluss,

  6. 6.

    Angaben über die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die

    1. a)

      Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,

    2. b)

      Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,

    3. c)

      tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,

  7. 7.

    Angaben über eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(2) 1Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.
    die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
  2. 2.
    die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
  3. 3.
    Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.

2Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.

(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,

  2. 2.

    die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

  3. 3.

    Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und

  4. 4.

    die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.

(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.

Zu § 22: Geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).