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§ 3 BerRehaG - Verfolgte Schüler

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Amtliche Abkürzung
BerRehaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
255-1

(1) 1Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. 1.

    nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,

  2. 2.

    die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

  3. 3.

    nicht zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,

  4. 4.

    nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder

  5. 5.

    die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt. 2Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 13 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.