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§ 94 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

11. Abschnitt – Hauptberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 94 BerlHG – Ausschreibung

(1) Stellen für hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal sind öffentlich, Stellen für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen darüber hinaus in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben ausweisen.

(2) Die Dienstbehörde kann im Einzelfall unter Wahrung der Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie des Ziels der Gleichstellung mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung einer Professur zulassen, insbesondere wenn

  1. 1.

    ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  2. 2.

    ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Funktion einer Nachwuchsgruppenleitung auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  3. 3.

    eine auf Grund ihrer bisherigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen herausragend geeignete Person berufen werden soll, an deren Gewinnung ein besonderes Interesse der Hochschule besteht,

  4. 4.

    ein Professor oder eine Professorin, der oder die einen auswärtigen Ruf auf eine Professur vorlegt, als Ergebnis von Bleibeverhandlungen auf eine höherwertige Professur der bisherigen Hochschule berufen werden soll; § 101 Absatz 5 Satz 4 findet keine Anwendung.

Für das übrige hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal kann die Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung zulassen; dies gilt nicht bei Stellen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen.

(3) Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen oder Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfüllen.