§ 6 BerlAVG
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 2 – Vergabebestimmungen
§ 6 BerlAVG – Wertung unangemessen niedriger Angebote bei der Vergabe
Erscheint bei der Vergabe von Leistungen ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vor Ablehnung dieses Angebotes vom Bieter Aufklärung, insbesondere durch Anforderung der Kalkulationsunterlagen.