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§ 17 BerlAVG
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 4 – Verfahrensregelungen

Titel: Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlAVG
Gliederungs-Nr.: 7102-9
Normtyp: Gesetz

§ 17 BerlAVG – Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers

(1) Um bei Lieferleistungen die Einhaltung der Verpflichtungen zu sichern, die nach den §§ 7, 8, 11 und 12 in Verbindung mit § 15 vereinbart sind, soll der öffentliche Auftraggeber bei Nichterfüllung vorrangig die Annahme der Leistung verweigern und Nacherfüllung fordern.

(2) Der öffentliche Auftraggeber soll eine durch den Auftragnehmer oder einen eingesetzten Unterauftragnehmer begangene Verletzung von nach § 15 vereinbarten Vertragsbedingungen insbesondere auf der Grundlage der in § 15 Absatz 1 Nummer 4 vereinbarten Vertragsbedingungen verfolgen.

(3) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Unterauftragnehmer sollen alle Unternehmen ausgeschlossen werden, die gegen die in § 15 vereinbarten Vertragsbedingungen verstoßen haben. Die Dauer des Ausschlusses wird auf der Grundlage des § 124 Absatz 1 Nummer 7 und Nummer 9 Buchstabe c) sowie des § 126 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bestimmt.