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§ 14 BerlAVG
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Ausführungsbedingungen

Titel: Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlAVG
Gliederungs-Nr.: 7102-9
Normtyp: Gesetz

§ 14 BerlAVG – Verhinderung von Benachteiligungen

Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen nach § 128 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden öffentliche Aufträge an Auftragnehmer nur vergeben, wenn diese sich vertraglich verpflichten, bei der Auftragsdurchführung

  1. 1.

    die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteiligungsverbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten,

  2. 2.

    ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.