§ 11 BerlAVG
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 3 – Ausführungsbedingungen
§ 11 BerlAVG – Besondere Ausführungsbedingungen
(1) Im Rahmen von Ausführungsbedingungen im Sinne von § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können weitergehende Gesichtspunkte bei der Erbringung von Leistungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf Kriterien des fairen Handels, der Barrierefreiheit sowie zur Berücksichtigung sozialer oder beschäftigungspolitischer Belange.
(2) Der Senat wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Bestimmungen gemäß Absatz 1, insbesondere in Form von Vertragsbedingungen, zu erlassen.