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§ 224 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Vierter Titel – Entschädigungsgerichte

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 224 BEG – Anwaltliche Vertretung

(1) Im Verfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang.

(2) Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten besteht für das Land kein Anwaltszwang.

(3) Im Verfahren vor den Landgerichten und vor den Oberlandesgerichten hängt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe nicht davon ab, dass er in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist.

(4) In der Revisionsinstanz besteht uneingeschränkt Anwaltszwang mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen nicht bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.

Zu § 224: Geändert durch G vom 13. 6. 1980 (BGBl I S. 677) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358).