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§ 10 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: BeamtVG,SH
Gliederungs-Nr.: 2032-15
Normtyp: Gesetz

§ 10 BeamtVG – Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu ihrer oder seiner Ernennung geführt hat:

  1. 1.

    Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

  2. 2.

    Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.

Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(2) Hauptberuflich im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.