§ 30 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung
§ 30 BDG – Abschließende Anhörung
1Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.