§ 32 BDG - Einstellungsverfügung
Bibliographie
- Titel
- Bundesdisziplinargesetz (BDG)
- Amtliche Abkürzung
- BDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.
- 4.das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.der Beamte stirbt,
- 2.das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
- 3.bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.