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§ 10 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Gewässer → Abschnitt 2 – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgWG – Überflutung

(1) Werden an Gewässern, die nicht als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, Ufergrundstücke oder dahinterliegende Grundstücke durch natürliche Ereignisse dauernd überflutet, findet § 6 Absatz 2 Anwendung.

(2) Werden an Gewässern, die als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, dann wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die neue Uferlinie.

(3) Werden an Gewässern II. Ordnung Grundstücke bei Mittelwasserstand durch künstliche Einwirkungen dauernd überflutet, treten die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 nur ein, wenn diese auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt worden sind. In diesem Fall hat derjenige, der die Überflutungen verursacht hat, den früheren Eigentümer zu entschädigen.