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§ 6b BbgVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Befugnisse

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 6b BbgVerfSchG – Verdeckt Informationsgebende

(1) Für den planmäßigen, dauerhaften Einsatz von Verdeckt Informationsgebenden gilt § 6a entsprechend, was auch die Begehung von Straftaten umfasst.

(2) Über die Verpflichtung von Verdeckt Informationsgebenden nach Absatz 1 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Verdeckt Informationsgebende müssen nach ihren persönlichen und charakterlichen Voraussetzungen für den Einsatz geeignet sein. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit darf nicht durch Täuschung, Drohung mit einem empfindlichen Übel, Versprechen ungesetzlicher Vorteile oder sonstigen die freie Willensausübung beschränkenden Maßnahmen erreicht werden. Verdeckt Informationsgebende sind vor ihrer Verpflichtung und sodann mindestens einmal jährlich hinsichtlich eventueller Absichten zum Ausstieg aus der extremistischen Szene zu befragen und auf entsprechende Beratungs- und Betreuungsangebote hinzuweisen. Über den Einsatz der Verdeckt Informationsgebenden ist ein jährlicher Evaluationsbericht zu fertigen, der der Innenrevision vorzulegen ist. Der Evaluationsbericht ist in die Unterrichtung nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 einzubeziehen. Als Verdeckt Informationsgebende dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. 1.

    nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,

  2. 2.

    von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,

  3. 3.

    an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,

  4. 4.

    Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds oder einer in den genannten Parlamenten gebildeten Fraktion oder Gruppe sind oder

  5. 5.

    im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung kann eine Ausnahme von Satz 7 Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen unerlässlich ist, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes oder § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2646) geändert worden ist, bezeichneten Straftaten gerichtet sind. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 8 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 8 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. Über Ausnahmen nach Satz 8 ist die Innenrevision unbeschadet ihres Auftrags nach § 2 Absatz 2 zu informieren. Erhebt die Innenrevision Bedenken, ist die Angelegenheit der G 10-Kommission vorzulegen und die Parlamentarische Kontrollkommission zu informieren.