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§ 6 BbgUVPG
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgUVPG
Gliederungs-Nr.: 54-8
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgUVPG – Übergangsregelung

(1) Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben dienen und vor dem 16. Juli 2002 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Abweichend von Satz 1 werden die Verfahren nach den vor dem 16. Juli 2002 geltenden Bestimmungen zu Ende geführt, wenn

  1. 1.
    der Träger des Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, oder
  2. 2.
    in sonstiger Weise ein Verfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen oder Programmen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, es sei denn, mit ihrer Aufstellung wurde vor dem 21. Juli 2004 begonnen und sie wurden vor dem 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht.