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§ 45 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 BbgStrG – Bautechnische Regelungen

Das für den Straßenbau zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für die Stadtentwicklung zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen für den Bau und die Unterhaltung von Landesstraßen und Kreisstraßen sowie im Einvernehmen mit dem für die Stadtentwicklung zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen über die Ausgestaltung von Gemeindestraßen einführen. Bautechnische Regelungen gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Das gilt auch für Bundesfernstraßen.