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§ 51 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 2 – Aufnahme in die Schule

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 BbgSchulG – Aufnahme in die Grundschule

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme in die Schule. Dabei berücksichtigt sie oder er die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1. Auf Antrag kann eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 2 erfolgen. Bei einer Zurückstellung vom Schulbesuch soll eine anderweitige Förderung, insbesondere durch den Besuch einer Kindertagesstätte oder durch rehabilitative Frühförderung, gewährleistet sein.

(2) Schulpflichtige Kinder können im Ausnahmefall durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Eltern für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Die Entscheidung erfolgt nach schulärztlicher Untersuchung und nach Beratung durch die Schule. Die Pflicht zur schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Kann ein Kind den Anforderungen des Schulbesuchs in der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule nach einer in der Regel dreimonatigen Schulbesuchszeit noch nicht entsprechen, kann es in besonders begründeten Fällen auf Grund der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Eltern sind vor der Entscheidung zu hören. Eine Förderung gemäß Absatz 1 Satz 4 soll gewährleistet sein. Die Zurückstellung ist nur einmal möglich.

(4) Die Zeit der Zurückstellung kann vom staatlichen Schulamt auf Antrag der Eltern auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet werden.