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§ 122 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 10 – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt 2 – Ersatzschulen

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 122 BbgSchulG – Versagung, Aufhebung und Erlöschen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 121 Absatz 2 bis 6 nicht vorliegen.

(2) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen gemäß § 121 Absatz 2 bis 6 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen wurde.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule, bei beruflichen Ersatzschulen auch der genehmigte Bildungsgang, Beruf oder die genehmigte Fachrichtung, nicht binnen eines Jahres öffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums ein Jahr lang nicht fortgeführt wird.