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§ 106 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 8 – Öffentliche Schulträgerschaft → Abschnitt 2 – Schulorganisation

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 BbgSchulG – Schulbezirk

(1) Für jede Grundschule und für jeden Bildungsgang, in dem die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, wird unter Berücksichtigung der genehmigten Schulentwicklungsplanung der Schulbezirk bestimmt, für den die Schule örtlich zuständig ist. Die Regelungen über die freie Schulwahl in § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 8a Satz 6 bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß den §§ 100 und 101 ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen oder diese Kompetenz einem anderen Schulträger zu übertragen. Schulbezirke können sich überschneiden oder deckungsgleich sein. Wenn sich Schulbezirke überschneiden wird auch geregelt, welche öffentliche Stelle für Schulpflichtige aus dem Überschneidungsgebiet die zuständige Schule bestimmt. Übersteigt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Absatz 4 Satz 3.

(3) Wird eine Schule an mehreren Standorten geführt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden.

(4) Grundschülerinnen und Grundschüler sowie Berufsschulpflichtige besuchen die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule. Wer sich in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis befindet oder an einer Arbeitsförderungsmaßnahme nach Bundesrecht oder einer Maßnahme der Jugendhilfe teilnimmt, besucht das für die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zuständige Oberstufenzentrum. Das staatliche Schulamt kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn

  1. 1.
    die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann,
  2. 2.
    dies die Wahrnehmungen des Berufsausbildungsverhältnisses erleichtern würde,
  3. 3.
    pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
  4. 4.
    soziale Gründe vorliegen

und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Das staatliche Schulamt entscheidet im Benehmen mit dem Träger der anderen Schule nach Anhörung des Trägers der zuständigen Schule.

(5) Die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 erlässt

  1. 1.
    der Schulträger gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 durch Satzung,
  2. 2.
    das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung für kreisübergreifende Fachklassen sowie Landesfachklassen an Oberstufenzentren nach Anhörung der beteiligten Schulträger durch Rechtsverordnung.

Die Rechtsverordnung gemäß Satz 1 Nr. 2 kann für einzelne Bildungsgänge zur Erfüllung der Berufsschulpflicht die Pflicht zur Festlegung von Schulbezirken allgemein aufheben.