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§ 66 BbgRiG - Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. 1.

    über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,

  2. 2.

    in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszugs zuständig ist.