§ 84 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 7 – Organisation und Zuständigkeit der Polizei, Polizeibeiräte → Abschnitt 3 – Polizeibeiräte
§ 84 BbgPolG – Wahl der Mitglieder
(1) Die Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte des Polizeibezirks wählen Bürgerbeauftragte als Mitglieder und Stellvertreter zum Polizeibeirat nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl des Polizeibezirks.
(2) In den Polizeibeirat können auch andere Bürger und Bürgerinnen, die der Vertretung nicht angehören, als Mitglieder oder Stellvertreter gewählt werden. Ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen.