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§ 21 BbgNRG - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Amtliche Abkürzung
BbgNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
403-1

Eine Zustimmung nach § 20 ist nicht erforderlich

  1. 1.
    für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind,
  2. 2.
    für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 2 m Breite,
  3. 3.
    soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und Türen angebracht werden müssen und
  4. 4.
    wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.