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§ 4 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 2 – Ausbildung und Prüfungen
 

§ 4 BbgLeBiG – Grundsätze des Lehramtsstudiums (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Das Lehramtsstudium legt die wissenschaftlichen Grundlagen für die Tätigkeit als Lehrkraft. Es umfasst Inhalte gemäß § 3 Abs. 2 sowie schulpraktische Studien und kann zusätzlich künstlerische, fachpraktische und berufspraktische Studien beinhalten. Das Studium berücksichtigt die Ausbildungsziele gemäß § 1 Abs. 1 und 2.

(2) Die berufspraktischen Studien werden als Schulpraktika oder als studienbegleitende Betriebspraktika durchgeführt. Bei einem Studium der Fachrichtungen für den berufsbildenden Unterricht sollen auch studienbegleitende Betriebspraktika durchgeführt werden. Soweit die Schulpraktika der erziehungswissenschaftlichen und didaktischen Orientierung dienen, werden sie in das erziehungswissenschaftliche Studium, soweit sie fachdidaktisch ausgerichtet sind, in die entsprechenden fachwissenschaftlichen Studien einbezogen. In allen Lehramtsstudiengängen kann das erste Studiensemester durch integrierte schulpraktische Studien als besondere Praxis-Eingangs-Phase gestaltet werden. Die erziehungswissenschaftlichen Studien vermitteln allen Studierenden neben den erziehungswissenschaftlichen Grundlagen auch sonderpädagogisches Orientierungswissen. Die Geschichte und Kultur der Sorben (Wenden) sind in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

(3) Die Durchlässigkeit zwischen Lehramtsstudiengängen und anderen Studiengängen soll bei weitgehender Anrechnung vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet werden.