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§ 5 BbgKWahlV
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlV
Gliederungs-Nr.: 202-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BbgKWahlV – Wahlvorstand, Auszählungsvorstand

(1) Vor jeder Hauptwahl beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde rechtzeitig für jeden Wahlbezirk die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und die beisitzenden Mitglieder. Sie oder er bestellt aus den beisitzenden Mitgliedern die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die beisitzenden Mitglieder sollen möglichst in dem Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird.

(2) Vor der Berufung der beisitzenden Mitglieder des Wahlvorstands fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als vereinfachte Bekanntmachung nach § 83 Absatz 6 ergehen kann, soll auf die Hinderungs- und Ablehnungsgründe nach § 92 Absatz 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden. Werden von den Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen nicht genügend wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder vorgeschlagen, so beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die weiteren beisitzenden Mitglieder nach ihrem oder seinem Ermessen.

(3) Bei verbundenen Wahlen oder Abstimmungen wird nur ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk gebildet. Für größere Wahlbezirke können im Falle des § 12 Absatz 3 mehrere Wahlvorstände gebildet werden.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde weist die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. Die Schriftführerin oder der Schriftführer und die übrigen beisitzenden Mitglieder sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher entsprechend Satz 1 auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.

(5) Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen tragen.

(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind.

(7) Der Wahlvorstand wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde oder in ihrem oder seinem Auftrag von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.

(8) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahlbezirk. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.

(9) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.

(10) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig

  1. 1.

    während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,

  2. 2.

    bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende beisitzende Mitglieder kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende wahlberechtigte Personen ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit erforderlich ist.

(11) Für die rechtzeitig für die Fortsetzung der Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke gebildeten Auszählungsvorstände gelten die Absätze 1 und 3 bis 7 Satz 1, die Absätze 8 und 9, Absatz 10 Satz 2 und 3 Nummer 2 sowie Satz 4 und 5 sinngemäß; Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.