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§ 1 BbgKWahlV
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlV
Gliederungs-Nr.: 202-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BbgKWahlV – Übertragung der Aufgabe der Berufung der Wahlleitung

(1) Will die Vertretung der amtsangehörigen Gemeinde nach § 14 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Aufgabe der Berufung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der stellvertretenden Wahlleiterin oder des stellvertretenden Wahlleiters dem Amtsausschuss übertragen, so muss sie spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Übertragung gilt unbefristet für sämtliche kommunale Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde durchgeführt werden.

(2) Die Vertretung der amtsangehörigen Gemeinde kann die Übertragung durch Beschluss mit Wirkung für die nächste Neuwahl der Vertretung widerrufen. Der Beschluss muss spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung gefasst werden.