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§ 80 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 80 BbgKWahlG – Beschluss der Vertretung; Rechtsbehelf

(1) Die Vertretung hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach den §§ 55 und 79 in folgender Weise zu entscheiden:

  1. 1.

    Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder

  2. 2.

    die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig oder nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder

  3. 3.

    die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder

  4. 4.

    war die oder der gewählte Bewerbende nicht wählbar oder sind die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre oder führt die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu, dass keine Bewerbende und kein Bewerbender gewählt ist, oder die Stichwahl nicht mit den beiden Bewerbenden mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist, so ist die Wahl ungültig.

(2) Die Klage nach § 58 steht auch der oder dem Bewerbenden zu, die oder der nach § 79 Einspruch erhoben hat.

(3) Amtshandlungen der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, die vor der Bestandskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl vorgenommen worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.