§ 79 BbgKWahlG - Wahleinspruch
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch die oder der Bewerbende eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages nach Maßgabe des § 55 Einspruch erheben. Findet eine Stichwahl statt, kann frühestens am Tag der Stichwahl Einspruch erhoben werden.