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§ 28a BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 28a BbgKWahlG – Unterstützungsunterschriften

(1) Der wahlgebietsbezogene Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung muss in einer Gemeinde oder Stadt mit

  1. 1.

    mehr als 300 bis zu 700 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens drei,

  2. 2.

    mehr als 700 bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens fünf,

  3. 3.

    mehr als 2.500 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens zehn und

  4. 4.

    mehr als 10.000 bis zu 35.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20

wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

(2) In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen muss der wahlkreisbezogene Wahlvorschlag in einem Wahlkreis mit

  1. 1.

    bis zu 700 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens drei,

  2. 2.

    mehr als 700 bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens fünf,

  3. 3.

    mehr als 2.500 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens zehn,

  4. 4.

    mehr als 10.000 bis zu 35.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20 und

  5. 5.

    mehr als 35.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 30

in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

(3) Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Jede wahlberechtigte Person kann bei jeder Wahl für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

(4) Die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Personen ist bis 16 Uhr des 67. Tages vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu leisten. Die Unterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden; die Unterschriftenliste muss der Wahlbehörde bis 16 Uhr des 67. Tages vor der Wahl vorliegen.

(5) Wahlberechtigte Personen, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, die Wahlbehörde aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis 16 Uhr des 69. Tages vor der Wahl gestellt werden.

(6) Die Wahlbehörde hat rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist für alle im betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlages) oder im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages) wahlberechtigten unterzeichnenden Personen die Wahlberechtigung zu bescheinigen.

(7) Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 oder 2 sind nicht erforderlich

  1. 1.

    bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages

    1. a)

      in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder

    2. b)

      im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied oder

    3. c)

      im Landtag durch mindestens ein Mitglied oder

    4. d)

      im Deutschen Bundestag durch mindestens ein im Land Brandenburg gewähltes Mitglied

    seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,

  2. 2.

    bei Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages

    1. a)

      in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder

    2. b)

      im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied

    seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,

  3. 3.

    bei Einzelbewerbenden, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung oder des Kreistages des jeweiligen Landkreises sind.

(8) Stellt sich die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister der Wahl zur Vertretung der Gemeinde, so ist auch die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die sie oder er bei dieser Wahl antritt, von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 oder 2 befreit, wenn sie oder er aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde gewählt worden ist. Dies gilt auch für die Einzelbewerbende oder den Einzelbewerbenden, die oder der aufgrund eines Einzelwahlvorschlages zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde gewählt worden ist.