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§ 58 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Der Bürgermeister → Unterabschnitt 2 – Der hauptamtliche Bürgermeister

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 58 BbgKVerf – Eilentscheidung

In dringenden Angelegenheiten der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses, deren Erledigung nicht bis zu einer vereinfacht einberufenen Sitzung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Gemeinde. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Das zuständige Organ kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind.