Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 BbgKHEG - Datenschutz bei Forschungsvorhaben

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Amtliche Abkürzung
BbgKHEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
508-1

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bedarf die Offenlegung von Patientendaten an andere Stellen oder Personen für Forschungszwecke ohne Einwilligung der betroffenen Person der vorherigen Bestätigung der nach § 11 zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Datenübermittlung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vorliegen. Vor Erteilung der Bestätigung nach Satz 1 hört die nach § 11 zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht an. Im Übrigen gilt § 25 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes uneingeschränkt.