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§ 45 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 BbgJagdG – Wildschäden in Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen

(1) Forstkulturen mit den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einschließlich der Naturverjüngung gelten als nicht erhöht gefährdet.

(2) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages zu bestimmen, wann Schutzvorrichtungen für Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen erforderlich und welche als üblich anzusehen sind.