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§ 41 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 BbgJagdG – Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes

(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Jagdausübungsberechtigten, der im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet.

(2) Die Fütterung von Schalenwild außer in Notzeiten ist verboten. Dies gilt nicht für

  1. 1.
    Ablenkfütterungen ohne Jagdausübung zur Vorbeugung gegen Wildschäden; Ablenkfütterungen müssen bis spätestens drei Werktage nach dem Anlegen der zuständigen unteren Jagdbehörde angezeigt werden;
  2. 2.
    das Füttern zu wissenschaftlichen Zwecken in dazu bestimmten Einrichtungen;
  3. 3.
    das Füttern von ausgesetztem Wild, um es einzugewöhnen.

Satz 2 Nr. 2 und 3 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die untere Jagdbehörde. Sind mehrere untere Jagdbehörden betroffen, so ist die oberste Jagdbehörde zuständig.

(3) Die artgerechte und angemessene Fütterung von Niederwild ist erlaubt. Eine Futteraufnahme durch Schalenwild muss dabei ausgeschlossen sein.

(4). Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher und langandauernder Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten) für den Zugang des Wildes zu natürlicher Äsung auch durch die Anlage von Äsungsflächen sowie bei anhaltender Trockenheit für eine ausreichende Wasserversorgung zu sorgen und die dazu erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Wann und für welche Wildarten Notzeiten vorliegen, wird von der unteren Jagdbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt.

(5) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 4 trotz Aufforderung durch die untere Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Rechnung Ersatzmaßnahmen durchführen lassen.

(6) Die Verbesserung der in einem Jagdbezirk vorhandenen natürlichen Äsungsflächen sowie Kirrungen, Wildäcker und Wildwiesen gelten nicht als Fütterung, sondern sind Bejagungshilfen.

(7) Die Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere in der freien Wildbahn bedarf der Genehmigung der obersten Jagdbehörde.

(8) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Vorschriften zur Verhinderung von missbräuchlicher Wildfütterung, zur Anlage von Fütterungen, Ablenkfütterungen und Kirrungen sowie der zu verwendenden Futtermittel zu erlassen.