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§ 33 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Jagdausübung → Unterabschnitt 3 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BbgJagdG – Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende jagdliche Anlagen (ortsunveränderliche Hochsitze, Fütterungen, Fanganlagen) nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind zur Einwilligung verpflichtet, wenn ihnen die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zugemutet werden kann. Der Eigentümer des Grundstückes kann eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Jagdliche Einrichtungen dürfen das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinflussen.