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§ 26 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Jagdausübung → Unterabschnitt 2 – Jagdbeschränkungen

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgJagdG – Sachliche Gebote und Verbote

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere

  1. 1.
    der Wildseuchenbekämpfung,
  2. 2.
    der Landeskultur,
  3. 3.
    zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes,
  4. 4.
    zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder
  5. 5.
    zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken

einzuschränken.

Soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung eingeschränkt werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes aus den Gründen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 örtlich und zeitweise einschränken. Soweit Federwild betroffen ist, ist das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.

(3) Die Nachtjagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, ist verboten. Ist zur Erfüllung des Abschussplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden die Nachtjagd erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde diese für Schalenwild befristet zulassen.

(4) Es ist verboten, die Ausübung der Jagd unbefugt zu stören oder zu behindern.