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§ 22 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgJagdG – Führung von Hunden

(1) Die Gemeinde kann zum Schutz der Einstände des Wildes sowie der sonstigen frei lebenden Tiere vor Beunruhigungen bestimmen, dass Hunde außerhalb des Waldes in bestimmten Gebieten an der Leine zu führen sind, soweit sie nicht zur erlaubten Jagdausübung, als Hirtenhunde oder im polizeilichen oder einem anderen, im öffentlichen Interesse liegenden Einsatz verwendet werden.

(2) Bei organisierten Veranstaltungen (Übungen, Prüfungen, Wettbewerben) mit Hunden sind die Belange der Jagdausübung zu berücksichtigen. Hierzu ist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten erforderlich. Dieser darf die Zustimmung nur verweigern, falls die geplante Veranstaltung nach Ort oder Zeit eine wesentliche Beeinträchtigung der rechtmäßigen Jagdausübung zur Folge haben könnte oder Belange des Natur- oder Tierschutzes (Brut- und Aufzuchtzeit) berührt werden.