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§ 19 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgJagdG – Wildschutzgebiete

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Gebiete, in denen ein besonderer Schutz des Wildes oder bestimmter Wildarten erforderlich ist, zu Wildschutzgebieten zu erklären. Die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Gebote und Verbote sind in der Rechtsverordnung zu regeln.

(2) In Wildschutzgebieten kann die Ausübung der Jagd beschränkt oder das Ruhen der Jagd auf bestimmte Wildarten angeordnet sowie das Betreten von Flächen und nicht öffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- und Rastzeiten und zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung bleibt davon unberührt.

(3) Das geschützte Gebiet ist an den Zugangswegen als solches kenntlich zu machen.