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§ 13 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgJagdG – Verpachtung

(1) Die untere Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe als der gesetzlichen Mindestgröße eines Jagdbezirkes an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, wenn dies einer besseren Jagdbezirksgestaltung dient.

(2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildbezirke neun Jahre, für Hochwildbezirke zwölf Jahre. Ein Jagdbezirk ist nur dann ein Hochwildjagdbezirk, wenn ein Abschuss von Hochwild über mindestens drei Jahre in Folge bereits erfolgt ist. Jagdbezirke, in denen als Hochwild nur Schwarzwild vorkommt, gelten als Niederwildjagdbezirk.

(3) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere Teilreviere zum Zwecke der Verpachtung ist zulässig, wenn jedes Teilrevier mindestens 250 Hektar bejagbarer Fläche umfasst. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Jagdpachtverträge, die dieser Bedingung nicht entsprechen, haben Bestandsschutz für die vorgesehene Laufzeit; eine Verlängerung ist nicht zulässig.