Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Abschnitt 3 – Ingenieurkammer
§ 19 BbgIngG – Hauptsatzung
Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Rechte der Kammermitglieder und Anwärter und die Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zur Ingenieurkammer ergeben,
- 2.
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer,
- 3.
die Zusammensetzung des Vorstandes der Ingenieurkammer sowie die Wahl und die Abwahl von dessen Mitgliedern,
- 4.
die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer,
- 5.
die Zusammensetzung der Ausschüsse der Ingenieurkammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern,
- 6.
die Bildung örtlicher und fachlicher Untergliederungen und
- 7.
die Form und die Art der Bekanntmachungen.
Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)