§ 95 BbgHG - Folgen der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt auch in den Fällen des § 94 Absatz 1 Satz 5 und § 96 Absatz 2 Satz 1, soweit das Studium während der Dauer der staatlichen Anerkennung aufgenommen wurde.
(2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen sowie Promotionen und Habilitationen durchzuführen.
(3) Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines Studiums an einer staatlich anerkannten Hochschule haben Anspruch auf Auskunft und Bereitstellung von Nachweisen über von ihnen erbrachte Prüfungsleistungen und ihnen verliehene Hochschulgrade, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse darlegen. Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der oder dem Studierenden das Ergebnis der jeweiligen Modulprüfung mitgeteilt worden ist. Eine Prüfungsakte mit Unterlagen über die Studiendauer, die Prüfungsergebnisse und die verliehenen Hochschulgrade ist für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann in digitaler Form erfolgen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oder der Studierende das Studium an der Hochschule beendet hat. Prüfungsunterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn und solange gegen eine Prüfungsentscheidung ein Rechtsbehelf oder Klage eingelegt und das Verfahren nicht abschließend beendet ist.
(4) Die Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.
(5) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.
(6) Die staatlich anerkannten Hochschulen können mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde den an ihnen hauptberuflich oder nebenberuflich Lehrenden, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach §§ 43, 47 oder 49 und im Falle einer nebenberuflichen Professur auch des § 60 erfüllen, die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verleihen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann die Zustimmung auch allgemein erteilen. § 51 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Anteil der nebenberuflichen Professuren an der Gesamtzahl der Professuren darf an einer Hochschule 20 Prozent nicht übersteigen.
(7) Staatlich anerkannte Hochschulen können mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ein befristetes Angestelltenverhältnis begründen. Die Befristungsregelungen von § 45 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 gelten entsprechend. Mit Gastprofessorinnen und Gastprofessoren und Gastdozentinnen und Gastdozenten kann ein befristetes Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 57 begründet werden.
(8) Die Berufung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an eine staatlich anerkannte Hochschule setzt voraus, dass der Hochschule das Habilitationsrecht verliehen ist. Der Anteil der Qualifizierungsprofessuren an der Gesamtzahl der Professuren darf 10 Prozent nicht übersteigen.
(9) Die unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 1 von staatlich anerkannten Hochschulen bestellten Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule zur Führung der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" berechtigt. § 61 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Die Vorschriften über Privatdozentinnen und Privatdozenten und außerplanmäßige Professorinnen und Professoren gemäß § 62 und § 63 finden auf staatlich anerkannte Universitäten entsprechende Anwendung.
(11) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann staatlich anerkannten Hochschulen die Beschäftigung von Lehrenden untersagen, wenn gegen diese so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass sie bei vertraglich beschäftigten Lehrenden an staatlichen Hochschulen die Entlassung rechtfertigen würden, zum Beispiel, wenn sie bei ihrer Lehrtätigkeit erheblich von den Erfordernissen des Fachs und den Studien- und Prüfungsordnungen abweichen.
(12) Die staatlich anerkannten Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. § 5 Absatz 5 gilt entsprechend. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen und Hochschulprüfungen durch Beauftragte des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung erfolgen im Benehmen mit der Hochschule. Wesentliche, die Anerkennung berührende Änderungen sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Zu diesen Änderungen zählen insbesondere Veränderungen des Studienangebots oder der Studiengänge, die auch nur vorübergehende Einstellung des Studienbetriebs, Änderungen der Grundordnung, der Berufungsordnung oder der Hochschulstruktur, die Einrichtung oder Schließung von Standorten, der Wechsel der Trägerin oder des Trägers, Änderungen in der Betreiber- oder Trägerstruktur oder -zusammensetzung oder personelle Änderungen in der Hochschulleitung.