§ 51 BbgHG - Führung der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor"
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Mit der Berufung zur Professorin oder zum Professor, zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor oder zur Qualifizierungsprofessorin oder zum Qualifizierungsprofessor ist die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verliehen. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Qualifizierungsprofessorinnen und Qualifizierungsprofessoren führen die akademische Bezeichnung bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses.
(2) Die Weiterführung der Bezeichnung kann durch die Hochschule mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde wegen erwiesener Unwürdigkeit versagt werden. Die Bezeichnung darf nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit weitergeführt werden. Scheidet eine Professorin oder ein Professor aus anderen Gründen aus der Professur aus, so darf die Bezeichnung nur weitergeführt werden, wenn die Hochschule im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde dem zustimmt oder die Person mindestens fünf Jahre in einem Dienstverhältnis als Professorin oder Professor stand. Auf diesen Zeitraum werden Zeiten, die in einem Dienstverhältnis als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor oder als Qualifizierungsprofessorin oder als Qualifizierungsprofessor abgeleistet wurden, nicht angerechnet.