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§ 8a BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 8a BbgHG – Maßnahmen zur Bewältigung einer Notlage; Verordnungsermächtigung

(1) Für Fälle einer Notlage, in denen eine reguläre Aufgabenwahrnehmung durch die staatlichen Hochschulen ganz oder teilweise nicht möglich ist, wird das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung zur Sicherstellung des Studiums, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Organisation der Hochschulen und der Studierendenschaften und zum Schutz der Grundrechte der Mitglieder der Hochschulen sowie der Studienbewerberinnen und -bewerber ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtages durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Immatrikulation und Exmatrikulation, das Studium, die Lehre, die Prüfungen und die Anerkennung von Leistungen, die Verfahrensgrundsätze hinsichtlich der Sitzungen und der Beschlüsse, die Amtszeit der Organe und Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft zu erlassen und dabei von den Regelungen des § 14, des § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, der §§ 18 bis 22, des § 24, des § 26 Absatz 1, des § 61 Absatz 2 Satz 1, des § 62 und des § 63 abzuweichen. Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist auf den zur Zweckerreichung notwendigen Zeitraum zu befristen und kann in diesem Rahmen im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtages verlängert werden. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung berichtet dem zuständigen Ausschuss des Landtages hinsichtlich der Rechtsverordnung fortlaufend über die ihren Fortbestand rechtfertigenden Gründe.

(3) Die Hochschulen können für die Dauer der Notlage, deren Vorliegen das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung festgestellt hat, in ihren Rahmenordnungen nach § 23 Abweichungen von den geltenden Regelungen treffen, soweit dies zur Abmilderung von Folgen der Notlage erforderlich ist. Der Genehmigung durch die für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bedarf es nicht, die Änderungssatzung ist ihr anzuzeigen.

(4) Notlagen im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Fälle einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder Katastrophen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Brandund Katastrophenschutzgesetzes.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 10. April 2024 durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12). Zur weiteren Anwendung s. § 103 Absatz 2, § 104 und § 105 der Verordnung vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12).