§ 88 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 13 – Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien
§ 88 BbgHG – Abschlussbezeichnungen
(1) Die Berufsakademien können nach der Akkreditierung ihrer Ausbildungsgänge die staatliche Abschlussbezeichnung "Bachelor" mit dem Zusatz "(Berufsakademie - Brandenburg)", abgekürzt "(BA - Brandenburg)" nach den für entsprechende Fachhochschulstudiengänge geltenden Regeln verleihen.
(2) Bachelorabschlüsse nach Absatz 1 verleihen die gleichen Berechtigungen wie solche einer Hochschule.