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§ 78 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 12 – Studentenwerke

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 78 BbgHG – Organisation; Rechtsstellung; Aufgaben; Verordnungsermächtigung

(1) Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Ihre Organe sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Jedes Studentenwerk gibt sich eine Satzung und eine Beitragsordnung. Diese bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung.

(2) Studentenwerke haben die Aufgabe, für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem, wirtschaftlichem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet zu erbringen. Sie erfüllen diese Aufgaben insbesondere durch

  1. 1.

    die Errichtung und Bewirtschaftung von Verpflegungseinrichtungen und von Einrichtungen für das studentische Wohnen,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Bereitstellung einer Freizeitunfallversicherung, soweit nicht andere Vorschriften bestehen, und

  3. 3.

    die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, soweit ihnen diese Aufgabe übertragen ist, die Gewährung von Beihilfen und Darlehen sowie weitere Maßnahmen der Studienförderung.

Studentenwerke können Einrichtungen der Kinderbetreuung unterhalten sowie Räume und Anlagen zur Förderung kultureller und sportlicher Interessen der Studierenden bereitstellen, soweit dies nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspricht. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 können Verpflegungsdienstleistungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen auch an Studierende von Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, wenn und solange dies zweckmäßig erscheint und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.

(3) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages Studentenwerke zu bilden, ihre Zuständigkeit festzulegen und aufzulösen,

  2. 2.

    weitere Einzelheiten zur Organisation von Studentenwerken festzulegen,

  3. 3.

    den Studentenwerken weitere Aufgaben zu übertragen und

  4. 4.

    im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Regelungen über die Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung von Studentenwerken zu treffen.