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§ 57 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 3 – Nebenberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 57 BbgHG – Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde einer außerplanmäßigen Professorin oder eines außerplanmäßigen Professors verleihen. Damit ist die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verbunden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, auf die § 56 Absatz 4 Anwendung findet.