§ 57 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 3 – Nebenberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 57 BbgHG – Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde einer außerplanmäßigen Professorin oder eines außerplanmäßigen Professors verleihen. Damit ist die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verbunden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, auf die § 56 Absatz 4 Anwendung findet.